Machen Sie den Fiskus nicht zu Ihrem Haupterben!

Sowohl der Erwerb von Todes wegen als auch Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Erbschaftsteuer.

Die Steuerfreibeträge und Steuersätze sind höchst unterschiedlich. Der Ehegatte hat beispielsweise einen Freibetrag von 500.000 €, der nichteheliche Lebensgefährte lediglich einen Freibetrag von 20.000 €.

Rechtzeitig gestalten heißt Steuern sparen

Gerade in den steuerlich nachteiligen Verhältnissen gilt es, intelligente Gestaltungen im Testament und bei lebzeitigen Verfügungen zu nutzen.

Im Kernbereich der Familie können mit dem derzeit geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Zuwendungen in der Mehrzahl unserer Mandate so geregelt werden, dass keine erbschaftsteuerliche oder schenkungsteuerliche Belastung entsteht.

Eine wesentliche Senkung oder Vermeidung der Erbschaftsteuer erreichen wir meist durch eine Kombination von lebzeitiger Übertragung verbunden mit einem Testament, das auch steuerliche Überlegungen berücksichtigt.

Nutzen Sie die Steuerfreibeträge!

Die Steuerfreibeträge fallen alle zehn Jahre neu an. Bei rechtzeitigem Handeln können sie mehrfach genutzt werden.

Auch wenn der Erbfall bereits eingetreten ist, kann eine steuerlich ungünstige Situation oftmals durch kurzfristiges und kundiges Handeln verbessert werden.

290 € für die Anwaltsstunde unabhängig vom Gegenstandswert. Wird bei Mandatserteilung in Anrechnung gebracht.