Geldschenkung - worauf Sie achten sollten

Jeder Elternteil kann derzeit an ein Kind innerhalb von 10 Jahren 400.000 € schenken, ohne dass Schenkungsteuer anfällt.

Was soll bei einer Geldschenkung problematisch sein?

Eine Geldschenkung berührt nicht nur das Thema Schenkungsteuer.

Die Tücke liegt im Detail. Sie wollen Ihrem Sohn zum Beispiel für sein Bauvorhaben 50.000 € schenken. Ihr Sohn hat vor kurzem geheiratet. Sie überweisen den Geldbetrag auf Wunsch des Sohnes auf das Baukonto. Kontoinhaber ist Ihr Sohn und Ihre Schwiegertochter. Die Schenkung erfolgte somit zur Hälfte an den Sohn und zu Hälfte an die Schwiegertochter.

Falls die Ehe Ihres Sohns in ferner Zukunft geschieden werden sollte, hat Ihr Sohn Nachteile im Zugewinnausgleich. Er wäre bessergestellt, wenn er den gesamten Betrag geschenkt bekommen hätte.

  • Wer hat Ihren Sohn beschenkt? Sie allein oder beide Eltern?
  • Kommt das Geld von einem Konto von Ihnen und von Ihrem Ehegatten?
  • Haben Sie beide die Überweisung unterschrieben oder überwiesen Sie das Geld per elektronischem Banking?

Sie hätten mit der Schenkung eine Pflichtteilsanrechnung nach § 2315 BGB vornehmen können und gleichzeitig die Vorteile des Sohnes im Falle einer Ehescheidung erhalten können. Die Anrechnungsanordnung nach § 2315 BGB schützt den Längerlebenden der Eltern vor Pflichtteilsansprüchen des Sohns oder der Enkelkinder.

Ihr Sohn hat beispielsweise noch keine Kinder. Was ist, wenn Ihr Sohn kurz nach der Schenkung verunglückt und stirbt? Ist das Geld verloren? Wie erklären Sie das Ihren anderen Kindern?

Wenn Sie einen größeren Betrag zuwenden möchten, lohnt eine Beratungsstunde. Wir können Ihnen helfen, die Geldschenkung sinnvoll zu gestalten. Unsere Beratungsgespräche bieten wir zu Zeithonorar an, unabhängig vom Wert der Geldschenkung. Einen Beratungstermin können Sie gerne mit unserem Sekretariat vereinbaren.

Telefon: 06341 87917

290 € für die Anwaltsstunde unabhängig vom Gegenstandswert. Wird bei Mandatserteilung in Anrechnung gebracht.